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VersicherungAnhänger und Versicherung – das ist ein interessantes Thema. Hier ein paar nützliche Informationen zur Versicherung allgemein, Diebstahlschutz und abnehmbaren Anhängerkupplungen. Anhänger-Versicherung![]() Quelle: www.trebbiner.de Nachdem es in der Vergangenheit vermehrt zu schweren Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern gekommen war, änderte der Gesetzgeber 2002 das Straßenverkehrsgesetz. Seitdem gilt, dass bei einem Unfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges haftet. Auch der Halter des Anhängers wird jetzt zur Rechenschaft gezogen. So können sich die Versicherer des Anhängers nicht mehr darauf berufen, dass sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, den Halter des Zugfahrzeuges mitzuteilen. Bislang war der Anhänger im Zugbetrieb stets über die Kfz-Versicherung des Zugfahrzeuges versichert. Jetzt haftet die Kfz-Versicherung des Anhängers gesamtschuldnerisch mit der Versicherung des Zugfahrzeuges für Schäden Dritter, wenn der Anhänger einen Unfall verursacht hat. Der Geschädigte kann also wählen, ob er die Versicherung des Zugfahrzeugs, des Anhängers oder beide zusammen in Anspruch nimmt. All dies gilt nur für Anhänger im Gespannbetrieb. Verursacht dagegen ein abgestellter Anhänger einen Schaden, kommt die private Haftpflicht zum Tragen (kleine Benzinklausel). Anhänger gelten mangels Motor nämlich nicht als Kraftfahrzeug. Anders sieht es wiederum bei gewerblich genutzten Anhängern aus. In der sogenannten “großen Benzinklausel” , die sich auf gewerbliche Haftpflichtversicherungen bezieht, sind Kfz-Anhänger vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In der Regel wird jedoch durch besondere Vereinbarung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für nicht zulassungs- und versicherungspflichtige Anhänger geboten. Aber nur, wenn diese nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind und deshalb nicht mehr über dieses versichert sind. DiebstahlschutzEs gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Anhänger vor einem ungewollten Besitzerwechsel zu schützen.
Unfall mit abnehmbarer AnhängerkupplungBei Unfallschäden, die durch eine abnehmbare Anhängerkupplung entstehen, zahlt die Versicherung in der Regel nicht. Der Fahrer hat in diesem Fall nämlich fahrlässig gehandelt, denn er hätte die Anhängerkupplung ja abnehmen können.
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